Der Herbst ist da, die Blätter fallen, wer muss den Bürgersteig fegen?

Im Winter wie auch im Herbst besteht die Räum- und Kehrpflicht der Bürgersteige. Die Gemeinden haben überwiegend die Kehrpflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Hauseigentümer vereinbaren wiederum von sich aus, die Kehrpflicht an den Mieter abzugeben. Vom rechtlichen Standpunkt bleibt der Vermieter aber in der Verantwortung. Sofern ein Fußgänger zu Schaden kommt, kann dieser sich an den Vermieter wenden. Dem Vermieter bleibt dann immer noch das Recht auf den Mieter zurückzugreifen.

Bei Komplexen mit Eigentumswohnungen wird es kompliziert. Alle Wohnungseigentümer müssen gemeinsam dafür sorgen, dass beispielsweise der Bürgersteig vom Laub geräumt ist. Ein verunglückter Passant kann sich mit berechtigten Ansprüchen an alle Eigentümer wenden, aber er kann sich auch speziell einen Eigentümer aussuchen.

Schadensersatzforderungen von Fußgängern können kostspielig werden. Sie können allerdings durch den Abschluss der notwenigen und richtigen Versicherung aufgefangen werden.

Besitzer von selbstgenutzten Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Ferienwohnungen schützt die Privathaftpflichtversicherung. Die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht schützt den Besitzer vom Mehrfamilienhaus und vom vermieteten Einfamilienhaus. Der Mieter ist über die private Haftpflichtversicherung für den Fall abgesichert, dass er vom Vermieter schadensersatzpflichtig gemacht wird.

Bei der Regulierung von Schäden kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Häuft sich das Laub, muss zwar öfters gekehrt werden, jedoch ist den Mietern oder Hausbesitzern nicht zuzumuten, den ganzen Tag zu fegen. Das bedeutet, dass nicht jeder entstandene Schaden auch automatisch zu Ansprüchen führen muss. Ein Richter wird im Zweifel prüfen, ob ein zu sorgloses Verhalten des Fußgängers zum Unfall führte.

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