Haftpflichtversicherung für KFZ – Sind Rabatte eigentlich übertragbar?

Bekanntlich ist die KFZ-Haftpflichtversicherung ja keine freiwillige Versicherung, sondern der Abschluss einer solchen in Deutschland Pflicht. Sie funktioniert nach einen Rabattsystem, dem sogenannten Schadenfreiheitsrabatt. Und da man wie auch sonst im Leben hier als Anfänger von vorne beginnen muss, heißt das 240 % von der Basisprämie. Und das ausgerechnet für die jungen Verkehrsteilnehmer, die in der Regel über ein deutlich geringeres Einkommen verfügen. Da lohnt es sich schon, einmal genauer zu gucken.

Beispielsweise wird von sehr vielen Versicherungen eine Sonderregelung angeboten, die besagt, dass Junior mit 140 % anfangen kann, wenn ein Elternteil bereits bei der Gesellschaft versichert ist. Das lohnt sich natürlich. Wer schon längere Zeit regelmässig ein bestimmtes KFZ eines anderen gefahren hat, kann unter Umständen den Rabatt oder einen Anteil davon übernehmen. Eine sogenannte Rabattübertragung ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Erstens muss der Rabatt vom bisherigen Inhaber abgetreten werden, er kann also nicht vervielfältigt werden. Dem muss der Rabattinhaber schriftlich zustimmen. Ausserdem müssen er und der Rabattempfäger dabei bestätigen, dass der neue Rabattinhaber das betreffende Fahrzeug regelmässig gefahren hat. Und schliesslich kann ein solcher Rabatt nur in dem Masse übernommen werden, wie der Empfänger im Besitz des Führerscheines ist.

Geht es zum Beispiel um einen SF-Rabatt von 35 % (SF 16) und der Empfänger hat aber erst seit fünf Jahren den Führerschein, so kann er auch nur SF 5 (sprich: fünf Schadenfreie Jahre 0 60 %) übernehmen. Denn besser läge er auch nicht, wenn er von Anfang an seit Führerscheinerwerb selber ein Auto schadenfrei gefahren hätte. Der Rest des Rabatts geht bei der Übertragung verloren. Dennoch lohnt es sich natürlch, wenn beispielsweise ein Familienmitglied das Autofahren aus Altersgründen aufgibt. Am besten gleich mal Oma fragen…

herzliche grüsse
stefan ansahl

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