Haftpflichtversicherung von Sportlern muss nicht bei jedem Unfall zahlen

Auch wenn es bei manchen Sportarten manchmal hart zur Sache gehen kann: Die Haftpflichtversicherung von Sportlern in Vereinen muss nicht bei jedem Unfall zahlen. Das stellte nun der Bundesgerichtshof klar.

Im Fall, der nun vor dem Bundesgerichtshof entschieden wurde, ging es um eine Verletzung bei einem Fußballspiel zwischen zwei Vereinen. Zwei der Spieler kämpften im Spiel um den Ball, wobei einer der Spieler stürzte und sich Schien- und Wadenbein brach. Daraufhin verklagte der verletzte Spieler den Gegner mit der Begründung, dieser habe ihn von hinten mit gestrecktem Bein angegriffen und somit gefoult. Der Beklagte gab jedoch eine andere Version des Geschehens zum Besten: Seiner Meinung nach seien beide Spieler dem Ball nachgelaufen und der Beklagte habe den Ball zuerst erreicht und abgespielt. Erst dann habe der Kläger sein Bein nach dem Ball ausgestreckt, woraufhin beide Spieler zu Fall kamen und sich der Kläger das Bein brach. Diese Version des Geschehens wurde vom Schiedsrichter bestätigt, der aussagte, beide Parteien hätten fair gespielt und ein Foul sei nicht geschehen.

Trotz der Gegenaussage des anderen Spielers klagte der Verletzte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Darüber hinaus forderte er, die Haftpflichtversicherung des Beklagten solle auch für alle Spätfolgen der Verletzung aufkommen. Die Klage wurde jedoch vom Bundesgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, dass es in einem sportlichen Wettkampf durchaus passieren könne, dass Spieler zu Fall kommen. Allein dadurch werde jedoch noch kein Sorgfaltspflichtverstoß ausgelöst.

Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kann nur dann ausgelöst werden, wenn ein Sportler absichtlich gegen die “Regeln des sportlichen Wettkampfs” verstößt – wenn er also absichtlich oder grob foult. Kann grobe Unsportlichkeit dagegen nicht nachgewiesen werden, ist auch eine solche Klage bzw. die Inanspruchnachme der Haftpflichtversicherung des Gegners nicht von Erfolg gekrönt.

Einen Kommentar schreiben