Räum- und Streupflicht: Das sollten Sie beachten

Der Winter hat Deutschland weiterhin fest im Griff: Spätestens seit Tief “Daisy” ist jeder Landstrich von Schnee bedeckt und praktisch tiefgefroren. Was Kinder und Wintersportler freut, ärgert Hausbesitzer und Mieter umso mehr: Schließlich müssen sie dafür sorgen, dass Bürgersteig und Zugangswege eis- und schneefrei sind.

Eigentlich zwingt die Verkehrssicherungspflicht die Städte und Gemeinden zum Schneeräumen und Streuen. Die jedoch haben diese Pflicht in den meisten Fällen auf die Straßenanlieger abgewälzt. Hausbesitzer müssen demnach oftmals selbst dafür sorgen, dass regelmäßig Schnee geschippt, Eis entfernt und gestreut wird. Die Räum- und Streupflicht kann der Hauseigentümer wiederum auf den oder die Mieter seiner Immobilie abwälzen. Die Übertragung der Pflicht kann auch mündlich erfolgen, es empfielt sich jedoch, sie in schriftlicher Form zu fixieren. Steht die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag, muss der Mieter sie in jedem Fall in vereinbarter Weise erfüllen – auch wenn er aus beruflichen Gründen abwesend ist. In einem solchen Fall muss rechtzeitig für eine Vertretung gesorgt werden. Der Vermieter ist überwachungspflichtig, d.h. er muss stichprobenartig und nachweisbar kontrollieren, dass auch wirklich der Pflicht nachgekommen wurde, da er sonst im Schadenfall selbst haftbar gemacht werden kann.

Kommen Eigentümer und/oder Mieter ihrer Räum- und Streupflicht nicht nach, können sie für Unfälle auf dem nicht geräumten/gestreuten Wegstück haftbar gemacht werden. In einem solchen Fall ist eine Haftpflichtversicherung unerlässlich: Wer nicht versichert ist, muss im schlimmsten Fall selbst für die finanziellen Folgen seines Versäumnisses geradestehen – mit seinem gesamten Vermögen bis zur Pfändungsgrenze. Aber auch wer eine Haftpflichtversicherung besitzt sollte seiner Pflicht nachkommen: Im Schadensfall drohen nämlich auch Schadenersatzforderungen und ein Bußgeld.

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