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	<title>Kommentare zu: Private Haftpflicht- und Hausratversicherung im Mietvertrag?</title>
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	<description>Von Pflichten und Haften</description>
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		<title>Von: a</title>
		<link>http://www.haftpflicht-info24.de/blog/40/private-haftpflicht-und-hausratversicherung-im-mietvertrag/comment-page-1/#comment-14188</link>
		<dc:creator>a</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 13:31:01 +0000</pubDate>
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		<description>LG Berlin 26. Zivilkammer , Urteil vom 16. September 1992 , Az: 26 O 179/92 

Die Klausel, die dem Mieter den Abschlu&#223; einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung auferlegt, verst&#246;&#223;t gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG und ist unwirksam. Zwar handelt es sich bei dem Abschlu&#223; derartiger Versicherungen nicht um eine Sicherheit i.S.v. § 550 b Abs. 1 BGB, so da&#223; das Verbot einer von § 550 b Abs. 1 abweichenden Regelung - wie sie Abs. 3 dieser Vorschrift enth&#228;lt - an sich nicht anwendbar ist. Indes erf&#252;llt der Abschlu&#223; einer Versicherung im Hinblick auf die m&#246;gliche Befriedigung von Anspr&#252;chen, die dem Vermieter entstehen k&#246;nnte, wertungsm&#228;&#223;ig die gleiche Funktion wie eine Kaution. Deshalb ist die Frage, ob die Klausel mit dem Grundtyp der gesetzlichen Regelung vereinbar ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG) , durchaus anhand der in § 550 b Abs. 3 BGB enthaltenen Wertung zu beurteilen. Demnach soll &#252;ber die zul&#228;ssige H&#246;chstgrenze einer Kaution hinaus - wie sie Abs. 1 dieser Vorschrift enth&#228;lt - keine zus&#228;tzliche Sicherheit verlangt werden k&#246;nnen. Das etwaige Risiko, das durch die Kaution nicht mehr abgedeckt ist, geh&#246;rt zum allgemeinen Risiko des Unternehmers, f&#252;r welches der Unternehmer u. a. den Mietzins erh&#228;lt. Dem Mieter kann daher wirksam die Pflicht, derartige Versicherungen abzuschlie&#223;en, wegen § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AGBG nicht auferlegt werden.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>LG Berlin 26. Zivilkammer , Urteil vom 16. September 1992 , Az: 26 O 179/92 </p>
<p>Die Klausel, die dem Mieter den Abschlu&#223; einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung auferlegt, verst&#246;&#223;t gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG und ist unwirksam. Zwar handelt es sich bei dem Abschlu&#223; derartiger Versicherungen nicht um eine Sicherheit i.S.v. § 550 b Abs. 1 BGB, so da&#223; das Verbot einer von § 550 b Abs. 1 abweichenden Regelung &#8211; wie sie Abs. 3 dieser Vorschrift enth&#228;lt &#8211; an sich nicht anwendbar ist. Indes erf&#252;llt der Abschlu&#223; einer Versicherung im Hinblick auf die m&#246;gliche Befriedigung von Anspr&#252;chen, die dem Vermieter entstehen k&#246;nnte, wertungsm&#228;&#223;ig die gleiche Funktion wie eine Kaution. Deshalb ist die Frage, ob die Klausel mit dem Grundtyp der gesetzlichen Regelung vereinbar ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG) , durchaus anhand der in § 550 b Abs. 3 BGB enthaltenen Wertung zu beurteilen. Demnach soll &#252;ber die zul&#228;ssige H&#246;chstgrenze einer Kaution hinaus &#8211; wie sie Abs. 1 dieser Vorschrift enth&#228;lt &#8211; keine zus&#228;tzliche Sicherheit verlangt werden k&#246;nnen. Das etwaige Risiko, das durch die Kaution nicht mehr abgedeckt ist, geh&#246;rt zum allgemeinen Risiko des Unternehmers, f&#252;r welches der Unternehmer u. a. den Mietzins erh&#228;lt. Dem Mieter kann daher wirksam die Pflicht, derartige Versicherungen abzuschlie&#223;en, wegen § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AGBG nicht auferlegt werden.</p>
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