Haftpflichtschutz greift bei Hörschäden durch Vuvuzelas
Zeitweise ist es schon äußerst erstaunlich, welche Versicherungsnachrichten im Internet ihr Unwesen treiben. In Zeiten der Fußball-Weltmeisterschaft lässt es sich so mancher Finanzredakteur nicht nehmen, über Vuvuzelas zu berichten. Hierbei handelt es sich um afrikanische Blasinstrumente, die mittlerweile jedermann geläufig sein dürften.
Tatsächlich haben in den vergangenen Tagen mehrere Versicherungsblogs über Vuvuzelas berichtet – und zwar im Zusammenhang mit dem Thema Haftpflichtversicherung. Konkret geht es um die private Haftpflichtversicherung, die theoretisch dann zahlen muss, wenn jemand mit seiner Vuvuzela einer anderen Person einen gesundheitlichen Schaden zufügt.
In den Finanz- und Versicherungsblogs wurde vor allem das Thema Hörschaden aufgegriffen. Ein Hörschaden kann unter anderem durch zu laute Umgebungsgeräusche hervorgerufen werden. Da eine Vuvuzela eine Lautstärke von mehr als 124 Dezibel entwickeln kann, besteht durchaus die Gefahr, dass in der Nähe befindliche Personen einen Hörsturz erleiden. Daher kann an dieser Stelle schon einmal gesagt werden, dass es alles andere als empfehlenswert ist, anderen Personen mit diesem Instrument ins Gesicht oder gar direkt auf die Ohren zu tröten.
Einen Richterspruch, der einen Vuvuzela-Tröter zu einer Schadensersatzzahlung verdonnert hat, gibt es allerdings nicht. Wie schon erwähnt haben Finanzredakteure vielmehr den theoretischen Fall behandelt bzw. ein entsprechendes Szenario entwickelt. Dabei beziehen sie sich auf das BGB, welches besagt, dass eine Person für den Schaden aufzukommen hat, der von ihr verursacht wurde.
Sofern der Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung besteht, braucht man sich vor hohen Kosten durch Schadensersatzansprüche nicht zu fürchten. Allerdings sei gesagt, dass dies nur für Unfälle und Missgeschicke gilt. Bei Vorsatz zahlt die Versicherung nicht.

