Private Haftpflicht: Gefälligkeitsschäden sollten abgesichert sein
Die meisten Leute entscheiden sich vor allem aus einem Grund für den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung: Man möchte sich gegen sehr hohe Kosten absichern. Sollte man für die Herbeiführung eines großen und kostspieligen Schadens verantwortlich sein, so soll die Versicherung für ausreichenden Schutz sorgen.
Dennoch ist man natürlich froh, auch bei kleineren Missgeschicken versichert zu sein. Der Großteil der Versicherten geht davon aus, das dem so ist – was leider nicht immer richtig ist. Gerade bei den günstigen privaten Haftpflichtversicherungen gilt es aufzupassen: Zwar bieten diese zumeist eine grundsolide Absicherung an, doch einige Risiken sind manchmal nicht versichert. Dies trifft besonderes für die sogenannten Gefälligkeitsschäden zu.
Wenn man einer anderen Person aus Gefälligkeit hilft und dabei einen Schaden verursacht, so kann dieser Schaden nicht immer über die private Haftpflichtversicherung reguliert werden. Hierbei handelt es sich um einen ganz wichtigen Punkt. Wer beispielsweise Freunden beim Umzug hilft und dabei einen Fernseher fallen lässt, kann nicht darauf hoffen, dass der Schaden vom Versicherer getragen wird.
Deshalb ist es umso wichtiger, bei der Auswahl privater Haftpflichtversicherungen sehr gezielt vorzugehen und zu überprüfen, ob Gefälligkeitsschäden als versichert gelten. Es ist immer gut, über diesen Schutz zu verfügen: Wenn das Eigentum anderer Personen beschädigt wird, passiert dies ganz häufig bei Gefälligkeiten.
Natürlich muss man sich nicht zwingend für eine solche Art der Absicherung entscheiden. Allerdings sollte man in solch einem Fall unbedingt im Hinterkopf behalten, dass Gefälligkeitsschäden als nicht versichert gelten. Schließlich sollte man sich darüber im Klaren sein, wenn man anderen hilft und augenblicklich der Versicherungsschutz nicht greift.

