Massenkarambolage: Wer zahlt den Schaden?
Schnee und Eis halten Deutschland weiterhin unbarmherzig im Griff: Viele Orte versinken in immer neuen Schneemassen und wo kein Neuschnee den Alltag lahmlegt ist es das Eis, das Mensch und Tier übel mitspielt. In den Arztpraxen und Notaufnahmen häufen sich Fälle von Patienten, die aufgrund von Glatteis gestürzt sind und sich im schlimmsten Fall komplizierte Knochenbrüche zugezogen haben. Auch Autofahrer leiden unter der anhaltend schlechten Situation: Straßen sind zum Teil noch immer schlecht, nur teilweise oder gar nicht geräumt, das Streusalz geht immer wieder aus und das Unfallrisiko ist nach wie vor astronomisch hoch. Bevor es zu einem Unfall kommt, lassen zunehmend mehr Autofahrer ihren Wagen lieber stehen. Was passiert aber eigentlich, wenn es aufgrund der Witterungsbedingungen zu einer Karambolage kommt, am besten noch mit mehreren Fahrzeugen? Wer zahlt in diesem Fall?
Massenkarambolagen stellen im Verkehrsrecht einen Sonderfall dar – sowohl für Polizei als auch für Versicherungen. In den meisten Fällen ist es unmöglich, den Unfallhergang genau zu rekonstruieren und damit die Schuldfrage zu klären. Die Kfz-Versicherungen verfahren daher in einem solchen Fall wie folgt: Die Regulierung der Unfallschäden erfolgt aus einem gemeinsamen Schadens-Topf. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass mindestens 50 Fahrzeuge an der Karambolage beteiligt sind. In Sonderfällen – nämlich dann, wenn der Unfallhergang sehr schwer aufzuklären ist – reichen jedoch auch 20 beteiligte Fahrzeuge aus.
Die vereinfachte Schadensregulierung greift jedoch nicht automatisch: Sie muss von der Lenkungskommission des GDV auf Grundlage der Unfallschilderungen der Polizei angeordnet werden. Findet die Anordnung statt, kontaktieren die beteiligten Assekuranzen alle Unfallbeteiligten. Bei der Regulierung gilt dann eine Quotenregelung: Heckschäden werden zu 100 Prozent bezahlt, bei Frontschäden gibt es 25 Prozent der Schadenssumme und ist ein Fahrzeug an Front und Heck beschädigt, werden zwei Drittel des Schadens übernommen. Ein kleiner Trost: Eine Rückstufung in der SFK findet dabei nicht statt.

